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Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

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(Bundesluftreinhaltegesetz BGBl. 77/2010)

Biogene Materialien sind :
unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.

Nicht biogene Materialien sind:
Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, behandeltes Holz, Verbund und sonstige Stoffe.
Diese Materialen dürfen nur in dafür genehmigten Anlagen verbrannt werden.

Verbrennen von biogenen Materialen ist PUNKTUELL als auch FLÄCHENHAFT VERBOTEN

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmten Anlagen ist  VERBOTEN

 

Die bisher bestehende Ausnahme für die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September bis zum 30. April das Verbrennen biogener Materialien im Freien erlaubt war, existiert nicht mehr!


Im Falle des Verstoßes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages kann eine unverzügliche Löschung gegen Kostenersatz erfolgen.

Vom Verbot ausgenommen sind:

1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung (Feuerwehr, Bundesheer)
2. Lagerfeuer
3. Grillfeuer
4. das Abflammen im Sinne der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
5. das punktuelle Verbrennen von geschwendeten Material im schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung

Weiters vom Verbot ausgenommen durch Verordnung des Landeshauptmanns:

Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien