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AllgemeineInformationen-Hundehaltung

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Verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden gem. Tierschutzgesetz

Chip-Pflicht: Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde ihren HalterInnen einfacher, rascher und effizienter rückführen zu können, wurde die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vorgeschrieben (Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, § 24a). Der Bundesminister für Gesundheit hat dazu eine österreichweite, bundesländerübergreifende Datenbank, die Heimtierdatenbank für Hunde, zur Verfügung gestellt.


Welche Hunde müssen gekennzeichnet werden?
- Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde (die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde).
- Welpen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe.
- Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein.


Wer führt die Kennzeichnung (das Chippen) durch?
Die Hunde sind auf Kosten der HalterInnen von einem Tierarzt/einer Tierärztin zu kennzeichnen.


Wie erfolgt die Kennzeichnung?
Die Kennzeichnung erfolgt mittels elektronisch ablesbaren Microchip, der dem Hund mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird - vorzugsweise auf der linken Halsseite hinter dem Ohr. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung.


Wann haben TierhalterInnen die Registrierung durchzuführen?
Die TierhalterInnen haben binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme des Hundes – jedenfalls aber vor einer Weitergabe - die Meldung nach § 24a des Tierschutzgesetzes durchzuführen.


Welche Daten müssen gemeldet werden?
- Die personenbezogenen Daten des Halters/der Halterin: Name, Geburtsdatum, Zustelladresse, Kontaktdaten, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises und Datum der Aufnahme der Haltung. Ist dieser nicht mit dem Eigentümer/der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers/der Eigentümerin.
Die tierbezogenen Daten umfassen Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Geburtsland und Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer). Im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, sind Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes/der Tierärztin, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe, zu machen.
- Bei Abgabe des Hundes sind das Datum der Abgabe und der neue Halter/die Halterin (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) zu melden.
- Bei Tod des Tieres ist das Ablebedatum zu melden.
- Fakultativ ist die Meldung der Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises und das Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.


Wie erfolgt die Meldung in Niederösterreich?
- Die Meldung kann im Auftrag des Halters/der Halterin durch den freiberuflich tätigen Tierarzt oder die Tierärztin erfolgen. (Achtung: Ein Hund ist bereits rechtmäßig registriert, wenn alle notwendigen Daten vom Tierarzt in eine der drei Datenbanken "AnimalData", "PetCard" oder "ifta - Internationale Zentrale Tierregistrierung" eingegeben werden, denn nur diese haben derzeit eine Schnittstelle mit der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums.)
- Der Halter/die Halterin meldet die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. (Es werden eine Bundesgebühr und eine Verwaltungsabgabe eingehoben.)
- Meldungen können online vom Halter selbst durchgeführt werden. Für die erstmalige Meldung wird eine Bürgerkarte benötigt.
- NÖ Vertragstierheime können ebenfalls die Registrierung durchführen.
- NÖ Gemeinden sind vom Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, auf die Heimtierdatenbank zuzugreifen. Es können auch Registrierungen durchgeführt werden.


Wie kann der Tierhalter/die Tierhalterin eines Hundes ermittelt werden?
Die auf dem in den Hund eingebrachten Microchip gespeicherte Zahlenkombination wird mittels Lesegerät abgerufen und durch eine Abfrage in der Heimtierdatenbank für Hunde kann der Tierhalter oder die Tierhalterin aufgrund der ausgegebenen Kontaktinformationen ermittelt werden.


Was ist eine Registrierungsnummer?
In der Heimtierdatenbank für Hunde wird jedem Stammdatensatz eine Registrierungsnummer zugeordnet, die dem Eingebenden von der Datenbank mitgeteilt wird und als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung gilt. Nachträgliche Änderungen von Daten können mit Hilfe der Registrierungsnummer über den Tierarzt/die Tierärztin, den Halter als Onlinemelder direkt in der Datenbank oder über die Gemeinden durchgeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, auch ohne Kenntnis der Registrierungsnummer Daten zu ändern. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Wechsels von HalterInnen oder EigentümerInnen wird von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben.


Gibt es Strafbestimmungen?
Wer gegen § 24a oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt (d.h. den Hund nicht chippen und registrieren lässt), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes von der Behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schwere des Vergehens, da das Tierschutzgesetz nur einen Maximalbetrag vorschreibt.


Wichtige Adressen und weiterführende Informationen:
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kann die Registrierung eines Hundes mittels Bürgerkarte selbständig durchgeführt werden. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, anhand der Chipnummer eines entlaufenen Hundes die Halterdaten abzufragen.
http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at


weitere Informationen beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz:
Anfragen an post.ru5@noel.gv.at
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Naturschutz/Tierschutz/Tierschutz_Chippen.html